Fristen bei der Beantragung einer stationären Rehamaßnahme

Für die Gesamtdauer der Bearbeitung Ihres Antrags auf Kostenübernahme für die Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme hat der Gesetzgeber Fristen vorgegeben. Innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung muss der Kostenträger, bei dem der Antrag eingereicht wurde, über seine Zuständigkeit entschieden haben. Nach höchstens einer weiteren Woche erfolgt die Entscheidung über den Leistungsantrag.

 

Wird der Antrag wegen festgestellter Nichtzuständigkeit durch den ersten Kostenträgers an einen zweiten Kostenträger weitergeleitet, so ist dieser zweite Kostenträger automatisch zuständig und entscheidet innerhalb von längstens drei Wochen. Eine nochmalige Weitergabe des Leistungsantrags an einen dritten Kostenträger oder die Rückgabe an den ersten Kostenträger ist nicht zulässig, auch wenn sich die erste Weiterleitung nachträglich als falsch herausstellen sollte.

 

Die maximale Dauer für die Entscheidung über den Leistungsantrag beträgt also drei Wochen, wenn der erste Reha-Träger zuständig ist und kein Gutachten benötigt wird. Sie müssen also spätestens drei Wochen nach Antragstellung, z. B. bei Ihrer Krankenkasse, einen begründeten Bescheid über Ihren Leistungsantrag erhalten, wenn die Krankenkasse und nicht ein anderer Träger, z. B. die Rentenversicherung zuständig ist und wenn kein Gutachter, z. B. vom Medizinischen Dienst eingeschaltet worden ist.

 

Stellt die Krankenkasse bei Ihrer Prüfung der Zuständigkeit fest, dass ein anderer Kostenträger zuständig ist, z. B. die Rentenversicherung, so ist Ihr Antrag an den zuständigen Kostenträger weiterzuleiten und die Dauer der Bearbeitung darf dann insgesamt fünf Wochen betragen, wenn kein sozialmedizinisches Gutachten durch den Medizinischen Dienst (MDK) für erforderlich gehalten wird.

 

Fünf Wochen darf die Bearbeitung auch dann in Anspruch nehmen, wenn der erste Kostenträger, in unserem Beispiel also die Krankenkasse, einen Gutachter z. B. des Medizinischen Dienstes mit der Bewertung des Falls beauftragt.

 

Wird vom zweiten Kostenträger, in unserem Beispiel der Rentenversicherung, ein sozialmedizinisches Gutachten angefordert, so darf der Entscheidungsprozess insgesamt sieben Wochen dauern.

Fristüberschreitung durch den Kostenträger

Beschleunigung des Verfahrens

Fristüberschreitung durch den Versicherten